Vereinssatzung
Satzung des Vereins Förderkreis Kultur regional e. V.
(aktueller Stand nach der letzten Satzungsänderung bei der außerordentlichen Mitglieder-
versammlung vom 15.05.2011)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kultur regional“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetra-
gen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname
den Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hofheim am Taunus.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird verwirk-
licht durch die Veranstaltung von Konzerten, insbesondere durch ein jährlich stattfindendes
Musikfestival in Hofheim am Taunus, das der Förderung der regionalen Kultur- und Musik-
szene dienen soll.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder Person erworben werden, die an dem Vereins-
zweck interessiert ist.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schrift-
lich zu beantragen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages hat der Betroffene das
Recht vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben.
3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
4. Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern, die sich aktiv betätigen,
und außerordentlichen Mitgliedern im Sinne von Förderern mit erhöhtem Mitglieds-
beitrag. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm-
recht.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und
kann jeweils zum Ende eines Quartals des Geschäftjahres erfolgen. Der Verein-
sausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Falle von ve-
reinsschädigendem Verhalten und bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jah-
ren.
§ 6 Vermögen
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten ent-
richtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festge-
legt.
§ 6a Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei
Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Veranstalter oder Gruppen des Ver-
anstalters entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versiche-
rungsverträge gedeckt sind.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll im letzten Quartal eines jeden Ge-
schäftsjahres stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand
es für erforderlich hält oder, wenn dies mindestens von einem Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Bei dessen
Verhinderung wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von
vierzehn Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch briefliche oder elektroni-
sche Mitteilung an die Vereinsmitglieder. Diese Mitteilung enthält die Tagesordnung
der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abge-
gebenen Stimmen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-
zenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unter-
zeichnen ist.
8. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl des Vorstandes
d) Die Wahl der Kassenprüfer
e) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Die Auflösung des Vereins
h) Die Entscheidung über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse
i) Die Entscheidung über Angelegenheiten, die über den Rahmen der Ge-
schäftsführung hinausgehen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem Kassenwart
d) Dem Beisitzer
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Beisitzer
bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand gemäß § 26 BGB vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte des Vereins.
4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitglieder-
versammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt auf Zuruf mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend
sind.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit
des stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 10 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäfts-
jahres. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in öffentli-
cher Wahl. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die
Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben jeweils nach Abschluss des Geschäftjahres eine Kassen-
prüfung vorzunehmen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vor-
standes vorzuschlagen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederver-
sammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abge-
gebenen Stimmen erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins und im Falle des Wegfalls seines bisherigen
Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abzug eventueller Verbindlich-
keiten an den Jazzkeller Hofheim e. V. Falls dieser nicht mehr als gemeinnützig aner-
kannt oder nicht mehr existent sein sollte, fällt das vorhandene Vereinsvermögen
nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten an die Stadt Hofheim, die dieses für ge-
meinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.12.1998 und nach
amtlicher Genehmigung in Kraft.
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