Open Air Festival Hofheim

Vereinssatzung

Satzung des Vereins Förderkreis Kultur regional e. V.

(aktueller Stand nach der letzten Satzungsänderung bei der außerordentlichen Mitglieder-
versammlung vom 15.05.2011)

§ 1 Name und Sitz

1.  Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kultur regional“.
2.  Der Verein soll in das Vereinsregister  beim Amtsgericht  Frankfurt am Main eingetra-
gen werden. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname
den Zusatz „e. V.“.
3.  Der Verein hat seinen Sitz in Hofheim am Taunus.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins  ist die  Förderung von  Kunst und Kultur. Dieser Zweck wird verwirk-
licht durch die Veranstaltung von  Konzerten, insbesondere durch ein jährlich  stattfindendes
Musikfestival in Hofheim am Taunus, das der  Förderung der  regionalen Kultur- und Musik-
szene dienen soll.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein  verfolgt  ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.  Mittel des Vereins  dürfen  nur für  satzungsgemäße  Zwecke  verwendet  werden.  Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1.  Die  Mitgliedschaft  kann  von jeder   Person  erworben  werden,  die  an  dem  Vereins-
zweck interessiert ist.
2.  Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist schrift-
lich zu  beantragen.  Bei Ablehnung  des  Aufnahmeantrages  hat  der  Betroffene  das
Recht vor der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben.
3.  Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
4.  Es wird  unterschieden  zwischen  ordentlichen  Mitgliedern,  die  sich  aktiv  betätigen,
und außerordentlichen  Mitgliedern  im Sinne von  Förderern mit erhöhtem  Mitglieds-
beitrag. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm-
recht.
5.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand  und
kann jeweils   zum   Ende  eines  Quartals  des  Geschäftjahres  erfolgen.  Der  Verein-
sausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß  mit einfacher Mehrheit im Falle von ve-
reinsschädigendem Verhalten  und  bei  Beitragsrückständen von  mehr als zwei  Jah-
ren.

§ 6 Vermögen

1.   Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2.  Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten ent-
richtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festge-
legt.

§ 6a Haftungsbeschränkung

Der Verein  haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb,  bei Vereinsveranstaltungen  und bei
Nutzung von  Grundstücken oder Gebäuden durch den Veranstalter  oder Gruppen des Ver-
anstalters entstehenden Schäden  und Verluste,  soweit diese  Risiken nicht durch Versiche-
rungsverträge gedeckt sind.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a)  Die Mitgliederversammlung
b)  Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.   Eine  ordentliche   Mitgliederversammlung  soll       im  letzten  Quartal  eines  jeden     Ge-
schäftsjahres stattfinden.
2.   Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung  ist einzuberufen, wenn  der Vorstand
es für erforderlich hält oder, wenn dies mindestens von einem Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden  des Vereins  geleitet.  Bei dessen
Verhinderung wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.   Die  Mitgliederversammlung wird  vom  Vorsitzenden  des Vereins  mit einer  Frist von
vierzehn  Tagen  einberufen.  Die  Einberufung erfolgt  durch  briefliche oder  elektroni-
sche  Mitteilung an die Vereinsmitglieder.  Diese Mitteilung enthält die Tagesordnung
der Mitgliederversammlung.
5.   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von  der Zahl der anwesenden  Mitglieder
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6.   Beschlüsse über Satzungsänderungen  bedürfen einer  Dreiviertelmehrheit der abge-
gebenen Stimmen.
7.   Über die  Mitgliederversammlung ist eine  Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsit-
zenden  oder  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer  zu  unter-
zeichnen ist.
8.   Der Mitgliederversammlung obliegt:
a)  Die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b)  Die Entlastung des Vorstandes
c)  Die Wahl des Vorstandes
d)  Die Wahl der Kassenprüfer
e)  Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f)  Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g)  Die Auflösung des Vereins
h)  Die Entscheidung über Einsprüche gegen Vorstandsbeschlüsse
i)  Die  Entscheidung  über  Angelegenheiten,          die  über  den   Rahmen  der      Ge-
schäftsführung hinausgehen.

§ 9 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus:
a)  Dem Vorsitzenden
b)  Dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)  Dem Kassenwart
d)  Dem Beisitzer
2.  Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der  Kassenwart und der  Beisitzer
bilden den Vorstand  im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand gemäß § 26 BGB vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.  Der Vorstand führt gemeinsam die Geschäfte des Vereins.
4.  Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von der Mitglieder-
versammlung für die  Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl  ist zulässig.
Die Wahl erfolgt auf Zuruf mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.  Der Vorstand tritt  nach Bedarf zusammen  und ist beschlussfähig, wenn  mindestens
drei seiner  Mitglieder, darunter der  1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend
sind.
6.  Der  Vorstand   beschließt  mit  einfacher  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen.       Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des  1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit
des stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 10 Kassenprüfung

1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei  Kassenprüfer für die  Dauer eines Geschäfts-
jahres.  Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in öffentli-
cher Wahl.  Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die
Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal zulässig.
2.  Die  Kassenprüfer  haben jeweils    nach Abschluss  des  Geschäftjahres  eine  Kassen-
prüfung vorzunehmen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3.  Die Kassenprüfer sind berechtigt, der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vor-
standes vorzuschlagen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederver-
sammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins  ist eine Dreiviertelmehrheit der abge-
gebenen Stimmen erforderlich.
2.  Im  Falle  der  Auflösung  des  Vereins  und  im  Falle  des  Wegfalls  seines  bisherigen
Zwecks fällt  das vorhandene Vereinsvermögen  nach Abzug  eventueller Verbindlich-
keiten an den Jazzkeller Hofheim e. V. Falls dieser nicht mehr als gemeinnützig aner-
kannt  oder  nicht  mehr  existent  sein  sollte,  fällt  das  vorhandene  Vereinsvermögen
nach Abzug  eventueller Verbindlichkeiten  an  die  Stadt  Hofheim, die  dieses für  ge-
meinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese  Satzung  tritt  auf  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  vom     12.12.1998  und  nach
amtlicher Genehmigung in Kraft.

 

 

 

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